Nutzungsbedingungen Parkhaus Hagenbeck
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Parkplatz-Nutzung
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Parkplatz-Nutzung
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die Benutzung der Park- bzw. Einstell-/Abstellflächen ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Parkplatznutzende (Kund:innen) schließt einen Nutzungsvertrag mit dem Parkflächenbetreibenden ab.
1.2. Die Arivo GmbH fungiert lediglich als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO und ist nicht Betreibender der Parkfläche.
1.3. Die Kund:innen unterwerfen sich mit Abschluss des Nutzungsvertrages diesen Bedingungen. Bei Ablehnung der in dieser Parkflächenordnung enthaltenen Bedingungen ist die freie Ausfahrt möglich, wenn sie unverzüglich nach der Einfahrt erfolgt.
1.4. Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
1.5. Den Anordnungen des Betriebspersonals ist jederzeit Folge zu leisten.
2. Tarife, Entgelte, Abrechnung
2.1. Die jeweils gültigen Tarife, sonstigen Entgelte und die Betriebszeiten sind dem Aushang zu entnehmen.
2.2. Das Tagesmaximum gilt ausschließlich pro Parkvorgang und nicht für die gesamte Tagesnutzung.
2.3. Einfahrt, Ausfahrt sowie Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten mittels Einfahrtsberechtigung möglich.
2.4. Bei Ausfahrt ohne Bezahlung des Entgelts sowie bei Überschreitung der bereits bezahlten Parkzeit um mehr als 15 Minuten wird eine verschuldens- und vom Nachweis eines konkreten Schadens unabhängige Vertragsstrafe zusätzlich zum jeweils geschuldeten Parkentgelt erhoben, sofern nicht innerhalb von 48 Stunden eine Nachzahlung erfolgt. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach der im Aushang angegebenen Informationen.
2.5. Dem Parkflächenbetreibenden darüber hinaus erwachsende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon ausdrücklich unberührt.
2.6. Gegebenenfalls durch die unter 2.3. genannten Verstöße entstehende Folgekosten, welche im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Vertragsstrafe entstehen (z. B. Mahn-, Auskunfts-, Anwaltskosten), sind ebenso von Parkplatzkund:innen zu tragen. Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen können aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwands zusätzliche Kosten anfallen.
2.7. Die Software von Arivo erstellt monatlich eine Rechnung der Parkgebühren und diese werden mittels Payment-Provider eingezogen. Die Kund:innen können aus unterschiedlichen Zahlungsmethoden wählen (Apple Pay, Google Pay, Debit/Kreditkarte, SEPA-Lastschrift, ... ). Die Abrechnung der Parkgebühren für Kurzparker:innen erfolgt nach beendetem Parkvorgang, für registrierte Kurzparker:innen erfolgt die Abrechnung monatlich im Nachhinein.
3. Vertragsgegenstand
3.1. Mit Abschluss des Nutzungsvertrages erhalten Kund:innen die Berechtigung, ein betriebs- und verkehrssicheres Fahrzeug auf einem markierten, freien und geeigneten Parkplatz abzustellen; im Falle eines Bestehens von Beschränkungen sind diese immer strikt zu beachten. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem blauen EU-Parkausweis genutzt werden
3.2. Am Parkplatz gilt sinngemäß die länderspezifische Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Außerdem ist die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung einzuhalten.
3.3. Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie gegebenenfalls im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug in die Parkfläche eingebrachter Sachen ist nicht Vertragsgegenstand.
4. Abstellen des Fahrzeuges
4.1. Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Stellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Stellflächen unberechtigt benützt werden wie z. B. Behindertenparkplatz, sonstige reservierte Stellflächen, etc.; widrigenfalls ist der Betreibende zur Verrechnung einer Vertragsstrafe laut Aushang berechtigt.
4.2. Für den Fall, dass
- ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird - insbesondere wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre;
- ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird;
- ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt;
- die zulässige Abstelldauer überschritten wird;
ist der Parkflächenbetreibende berechtigt, das Fahrzeug auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen, eventuell so zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Parkflächenbetreibenden von Kund:innen nicht mehr weggefahren werden kann und die entstehenden Kosten zu verrechnen.
5. Ordnungsvorschriften
5.1. Fahrzeuge, die in den Betriebsstandort eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichen sind nicht gestattet.
5.2. Verboten sind insbesondere:
- das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht;
- das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen;
- Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers;
- das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen;
- die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstigen Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z. B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
- ohne Zustimmung des Parkflächenbetreibenden das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens;
- das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren;
- das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Parkflächenbetreibenden;
- das Befahren der Parkfläche mit Fahrrad, Skateboard, Roller, lnlineskates und dgl.;
6. Bildaufzeichnungen
6.1. Der Betreibende setzt Bildaufzeichnungen für folgende Zwecke ein:
6.1.1. Verwendung des Kfz-Kennzeichens als Parkberechtigungsmedium bei der Ein- und Ausfahrt (visuell bzw. automatisiert)
6.1.2. Zum Schutz der betriebenen Parkfläche bzw. zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten
6.2. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, DSG) wird gewährleistet.
6.3. Die Bildaufzeichnungen dienen insbesondere nicht der Bewachung des Fahrzeuges und begründen keine Haftung des Parkflächenbetreibenden.
7. Datenschutz
7.1. Der Betreibende verarbeitet zum Zwecke der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten der Kund:innen. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung enthält die Datenschutzerklärung gemäß DSGVO, welche im Zuge des Abschlusses eines Nutzungsvertrages zur Verfügung gestellt wird.
8. Haftung
8.1. Der Parkflächenbetreibende und Arivo haften keinesfalls für das Verhalten Dritter (z. B. Diebstahl, Einbruch, Beschädigung) unabhängig davon, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt im Betriebsstandort aufhalten.
8.2. Der Betreibende und Arivo haften nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen.
8.3. Die Kund:innen sind verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen sowie unverzüglich den Betriebsstandort zu verlassen.
8.4. Eventuelle Beschädigungen von Parkflächeneinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch die Kund:innen sind unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Parkflächenbetreibenden zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug. Gesetzliche Meldepflichten bleiben davon unberührt.
